Allgemeine Geschäftsbedingungen

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InMach Intelligente Maschinen GmbH
Nicolaus-Otto-Str. 4
89079 Ulm

Handelsregister: Ulm, HRB 4829
Geschäftsführung: Matthias Strobel, Dr. Boris Kluge

e-mail: info@inmach.de
web: www.inmach.de

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen uns und demKäufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen unsererseits nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen oder per e-Mail erteilter Bestätigung wirksam vereinbart. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen werden. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

1.2 Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. § 14 BGB.

2. Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen und Preise

2.1 Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch eine Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Wir behalten uns die Annahme des Angebotes insbesondere für den Fall vor, dass versehentlich auf der Website Schreib-, Rechen- oder sonstige Fehler enthalten sind, welche das Angebot betreffen. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich oder per e-Mail bestätigt werden. Angaben in Prospekten, Anzeigen und auf Internetseiten gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung. Die Vertreter von uns haben keine Vollmacht, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Daten der Bestellung werden nach dem Vertragsabschluss von uns gespeichert und können über das Kundenkonto jederzeit abgerufen werden.

2.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen sind sofort zu begleichen.

2.3 Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, im zumutbaren Umfang weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

3. Lieferung und Versand

3.1 Alle von uns genannten Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die uns eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl wir diese Umstände nicht zu vertreten haben, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.

3.2 Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

3.3 Anfallende Versand- und Verpackungskosten sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu tragen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegt in unserem Ermessen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine bestimmte Form des Transports bzw. Versands verlangt.

3.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld nach den am Ort üblichen Sätzen für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

3.5 Die nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB (kfm. Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort unter Angabe der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummer schriftlich zu erheben. Gehen wir aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung unserer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus diesem Rechtsverlust resultieren.

3.6 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verlässt. Wird Ware vom Hersteller direkt an den Kunden gemäß den vertraglichen Vereinbarungen geliefert, erfolgt der Gefahrübergang, sobald die Ware das Werk des Herstellers verlässt.

3.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3.8 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, wird die Lieferung nicht als steuerbefreit behandelt. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen hat, hat uns der Kunde von der Steuerschuld frei zu stellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

3.9 Eine Haftung für verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Leistung aufgrund verspäteter, mangelhafter oder unterbliebener Selbstbelieferung ist ausgeschlossen. Dies gilt nur dann, wenn wir dies nicht zu vertreten haben, also rechtzeitig Aufträge über entsprechende Waren in mindestens der benötigen Menge an zuverlässige Lieferanten vergeben haben. Außerdem sind wir berechtigt, im Falle unverschuldeter verspäteter, falscher oder unterbliebener Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Produkte zu informieren und die Zahlungen des Kunden, soweit erfolgt, unverzüglich zu erstatten.

3.10 Die Kosten für die Rücksendung von Waren trägt grundsätzlich der Kunde. Dies gilt unabhängig vom Wert der zurückzusendenden Ware.

4. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde wird uns bei der Erbringung der vertraglichen Leistung in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde wird insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie bei Tätigkeiten vor Ort unseren Mitarbeitern Arbeitsplätze sowie die erforderliche Arbeitsumgebung unentgeltlich zuweisen. Die Verantwortung für die Projektplanung liegt beim Kunden. Der Kunde wird den Fortgang der Arbeiten prüfen und sich im Rahmen der Qualitätssicherung melden, sobald er Anlass zu Beanstandungen sieht. Vor Produktivsetzung ist der Kunde zu einer internen Qualitätssicherung verpflichtet. Die Pflichten gem. § 377 HGB gelten uneingeschränkt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum.

5.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt und die Richtlinien des Herstellers sowie Softwarelizenzbedingungen eingehalten werden. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet. Weitergehende Rechte werden hierdurch nicht begründet.

5.3 Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die Kalkulationen seines Wareneinsatzes offen zu legen. Unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.

5.4 Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

5.5 Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.

5.6 Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung der an uns im Voraus abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.

5.7 Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrages einverstanden.

5.8 Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel und Scheck geendet hat.

5.9 Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner, der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser jederzeitiges Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.

5.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen.

5.11 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Haftungsbeschränkung

6.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

a) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben.

b) In anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf Euro 100.000 pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens Euro 250.000 aus diesem Vertrag, für Vermögensschäden pro Schadensfall höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf Euro 250.000 für diesen Vertrag begrenzt.

c) Darüber hinaus, soweit wir gegen die eingetretenen Schäden versichert sind, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

d) Für entgangenen Gewinn haften wir nicht.

e) Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen.

f) Die Haftung durch uns für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

g) Die Haftung durch uns erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an Lieferungen vorgenommen haben.

6.2 Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.3 Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. Mitverschulden liegt insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen an uns oder unzureichender Datensicherung vor. Unzureichende Datensicherung ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Abs. 1 Ziff. a) sowie in den Fällen des Absatzes 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

7. Gewährleistung für Hardware

7.1 Wir und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu melden.

7.3 Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von uns Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind.

7.4 Bei berechtigter Mängelrüge setzt der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt uns mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Wir sind jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

7.5 Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde unseren entstandenen Aufwand zu ersetzen.

7.6 Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. Dies begründet keinen Mangel.

8. Gewährleistung für Software

8.1 Standardsoftware und sonstige von uns erstellte Software
Wir und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Der Kunde hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Wir leisten nach den folgenden Bedingungen Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes und dafür, dass der Nutzung des Vertragsgegenstandes im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit des Vertragsgegenstandes von Rechten Dritter gilt jedoch nur für Deutschland. Die Haftung für unerhebliche Mängel ist ausgeschlossen.

a) Der Kunde und wir sind sich einig, dass es nicht möglich ist Software-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.

b) Bei Rechtsmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffen wir nach unserer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde uns unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt uns hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit uns ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit unserer Zustimmung vor.Wir sind verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

c) Wir können einen Sachmangel nach unserer Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. Schließen wir die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Kunde uns eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leisten wir nur gem. Ziff. 6 dieser Bedingungen.

d) Erbringen wir Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so können wir hierfür Vergütung entsprechend unserer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht uns zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem unser Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

e) Aus sonstigen Pflichtverletzungen unsererseits kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber uns schriftlich gerügt und uns eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Dasgilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. 6 dieser Bedingungen.

f) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber uns. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Meldet der Kunde vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel, wird die Verjährungsfrist im Hinblick auf den gemeldeten Mangels gehemmt, wenn wir im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein des Mangels prüfen oder nacherfüllen. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis wir das Ergebnis unserer Prüfung dem Kunden mitteilen, die Nacherfüllung für beendet erklären oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigern.

8.2 Standardsoftware dritter Anbieter/Third Party Software
Für Standardsoftware Dritter gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine Gewährleistung wird von uns nur in dem Rahmen übernommen, wie der Hersteller diese gemäß seinen Bedingungen gegenüber uns übernimmt. Zur Erfüllung dieser Ansprüche des Kunden treten wir sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller an den Kunden ab, der dies annimmt. Weitergehende Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber uns bestehen nicht.

9. Abnahme

9.1 Ist im Hinblick auf ein Arbeitsergebnis von uns eine Abnahme erforderlich oder vereinbart, so teilen wir die Fertigstellung der Leistung dem Kunden mit. Ab Fertigstellungsmitteilung wird der Kunde die Leistung binnen einer Frist von zwei Wochen prüfen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentlich ist insbesondere eine unvollständige Dokumentation.
9.2 Erfolgt in zulässigerweise Weise eine Teilleistung unsererseits, so können wir die Abnahme der Teilleistung verlangen. Hierfür gelten die Regeln gem. Ziffer 9.1.

10. Geheimhaltung/Datenschutz

10.1 Ohne die ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung unsererseits darf der Vertragspartner weder die Software bzw. Modifikationen derselben noch die Dokumentation dazu sowie sonstige vertrauliche Informationen von uns ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen.
10.2 Der Kunde verpflichtet sich, über sämtliche Daten und Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Einräumung von Nutzungsrechten, im Rahmen der Vertragsanbahnung und  durchführung aus dem Machtbereich von uns bekannt geworden sind, zeitlich unbegrenzt Stillschweigen zu bewahren und diese nur für Zwecke der Durchführung der Softwarenutzung entsprechend dieser Bedingungen zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;
  • nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;
  • nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
  • die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
  • die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen
  • soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

10.3 Der Kunde wird den Vertragsgegenstand Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu dem Vertragsgegenstand gewährt, über die Rechte von uns an dem Vertragsgegenstand und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach 8.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

10.4 Wir halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn uns Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Wir stellen sicher, dass unsere Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten wir sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Wir bezwecken keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von uns. Die personenbezogenen Daten werden von uns in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

11. Nutzungsrechte

11.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugängig gemacht werden. Abänderungen in Spezifikation und Umsetzung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.

11.2 Sind keine gesonderten Vereinbarung getroffen, gilt: Mit vollständiger Entrichtung der vereinbarten Vergütung übertragen wir unwiderruflich die nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an den von uns in Erfüllungen des Vertrages erstellten Leistungen (auch im Sinne von Datenbanken) zeitlich unbeschränkt und räumlich unbeschränkt zur Nutzung innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf den Kunden. Wir übertragen dem Kunden damit insbesondere die Rechte zur Veränderung (unter Beachtung des Entstellungsverbotes nach § 14 UrhG), Vervielfältigung, Verbreitung.

12. Export

Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der BRD, der Dual-UseVO der EU oder des US- Außenwirtschaftrechts unterliegt.

13. Referenzkundenliste

Der Kunde gestattet uns, seinen Namen in eine Referenzkundenliste aufzunehmen. Wir dürfen den Namen zu Werbezwecken in Wort und Schrift, auch elektronisch, in beschränkt oder öffentlich zugänglichen Medien jederzeit verwenden, um auf die Zusammenarbeit zu verweisen. Wir dürfen dies jedoch nur in einer angemessenen und für den Kunden zumutbaren Weise tun. Gleiches gilt für die Abbildung des Firmenlogos / Verwaltungslogos.

14. Sonstiges

14.1 Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit uns nur mit schriftlicher Einwilligung unsererseits abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich, es sei denn, der Kunde macht Mängelrechte geltend.

14.2 Die Parteien werden sich bemühen, auftretende Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus ihrem Vertrag und solche, die im Zusammenhang mit ihrem Vertrag stehen, einvernehmlich zu lösen.

14.3 Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Ulm, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der BR Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Stand: April 2015